S A T Z U N G
der
Evangelischen Gemeinschaft
Gilsbach e.V.
beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am: 17.11.2013
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Evangelische Gemeinschaft Gilsbach e.V.“ –
im folgenden
„Gemeinschaft“ genannt - und hat seinen Sitz in 57299 Burbach - Gilsbach, Wilnsdorfer Straße 19 ( Vereinshaus ). Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen werden.
§ 2 Organisatorische Zugehörigkeit
Die Gemeinschaft ist Mitglied des „Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Siegerland
und Nachbargebiete e. V.“, der seinen Sitz in Siegen hat.
§ 3 Vereinszwecke und deren Verwirklichung
1. Die Gemeinschaft sieht ihre wesentliche Aufgabe in der Verkündigung
des Evangeliums von Jesus Christus und in der Förderung biblischer Erkenntnis,
damit die Hörer des Wortes wahrhaft bekehrte, lebendige und dienstbereite Glieder
der Gemeinde Jesu werden, die im Glauben gewurzelt, in der Liebe tätig und zu allem
gutem Werk geschickt sind.
2. Neben der Pflege des persönlichen Glaubenslebens bezweckt die Gemeinschaft die
Förderung des christlichen Gemeindelebens nach den Richtlinien des Wortes Gottes
(Apg. 2 und Epheser 4, 12-16 ), die tätige Liebe an Kranken und
Bedürftigen im Sinne von § 53 Nr. 1 AO und die Förderung der Mission im Sinne
Jesu und der Apostel, sowie die Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und
sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Familie, Gemeinde und
Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig
und bereit sind.
Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
die Betrachtung des Wortes Gottes in Gesprächen und Vorträgen;
das gemeinsame Gebet und die Feier des Abendmahls;
Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebenslagen;
d) der Dienst des Glaubens und die tätige Liebe an Kranken und Bedürftigen
( Diakonie ) und der Dienst für die innere und äußere Mission;
e) die biblische Unterweisung der Jugend.
Zu diesem Zweck pflegt die Evangelische Gemeinschaft Gilsbach eine geistlich,
organisatorisch und räumlich enge Verbindung mit dem CVJM - Gilsbach;
f) die Verbreitung christlicher Literatur;
finanzielle Unterstützung von Missionaren, Missionsgesellschaften und
christlichen Werken;
h) finanzielle Unterstützung bei der Heranbildung eigener Mitarbeiter, sowie auch
Prediger, Diakone, Missionare, bei denen die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO
vorliegen.
§ 4 Steuerrechtliche Vorschriften
Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gemeinschaft dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Scheidet ein Mitglied aus irgendeinem Grunde aus, so hat es keinen Anspruch auf
irgendeine Abfindung.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gemeinschaft kann werden, wer...
... sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt und an ihrem Leben teilnimmt,
... die Satzung der Gemeinschaft anerkennt und
... das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Aufnahme in die Gemeinschaft kann jederzeit - mündlich oder schriftlich –
beantragt werden. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt aus der Gemeinschaft, der
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgt,
durch Tod, durch förmlichen Ausschluss seitens des geschäftsführenden Vorstandes
oder durch Auflösung des Vereins.
4. Ein Mitglied kann durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden,
wenn ...
... sein Verhalten im Widerspruch zur Satzung der Gemeinschaft steht oder
... das Mitglied trotz geschwisterlichem Bemühen im Bekenntnis und in der Tat
die Grundsätze der Gemeinschaft verleugnet oder wenn es ungeachtet
mehrfacher geschwisterlicher Ermahnung einen anstößigen Lebenswandel
führt
5. Gegen einen Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand ist eine
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig mit
Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Beiträge, Spenden
Die Gemeinschaft bringt die für die Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben
erforderlichen Mittel durch ...
... Mitgliedsbeiträge,
... freiwillige Spenden und Sammlungen sowie
... sonstige Aktionen auf.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und welche Mitgliedsbeiträge ihrer
Mitglieder zu leisten sind. Unbemittelten kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes der Jahresbeitrag ermäßigt oder ganz erlassen werden.
§ 7 Organe
Die Organe der Gemeinschaft Gilsbach sind ...
a) ... die Mitgliederversammlung,
b) ... der geschäftsführende Vorstand und
§ 8 Vorstände
I. Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der ...
... Vorsitzenden,
... stellvertretenden Vorsitzenden,
... Kassenwart/in,
... Schriftführer/in,
... ein oder mehrere Beisitzer/innen und
... Vorsitzenden des CVJM Gilsbach e.V. Kraft seines/ihres Amtes.
Zwei von den gewählten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern (Ziffer 2, a-e), unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss, vertreten die Gemeinschaft nach außen.
Der geschäftsführende Vorstand der Gemeinschaft ruft nach Bedarf,
jedoch mindestens einmal im Jahr den erweiterten Vorstand zusammen.
Die Einladung hierzu erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch
Aushang im Vereinshaus unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung mittels verdeckter oder auf Antrag offener Abstimmung in ihre Funktionen gewählt. Gewählt sind die vorgeschlagenen Mitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Jedes gewählte Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes scheidet turnusmäßig
nach sechs Jahren aus. Alle drei Jahre scheiden mindestens zwei zu wählende
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus. Die zuerst Ausscheidenden
sind der Stellvertreter/in, der Schriftführer/in und 1 Beisitzer/in, der/die durch Los bestimmt wird.
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann jedes Mitglied der Gemeinschaft werden,...
... das sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt
bekennt und die Bibel, das Wort Gottes, für die alleinige Grundlage des Glaubens
und Lebens hält,
... regen Anteil am Gemeinschaftsleben nimmt
Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Der geschäftsführende
Vorstand hat das Vorschlagsrecht bis zu der Anzahl der jeweils zu wählenden
Vorstandsmitglieder.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so beruft der
geschäftsführende Vorstand kommissarisch ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Das für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied gewählte Mitglied übernimmt den
Wahlturnus seines Vorgängers.
10. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern sich durch die
Aussprache keine Einstimmigkeit ergibt, mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der geschäftsführende Vorstand
ist beschlussfähig, wenn ein Mitglied mehr als die Hälfte anwesend ist.
Er soll möglichst im Vierteljahr einmal zusammenkommen. Die Beschlüsse werden
schriftlich niedergelegt.
Er wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
möglichst eine Woche vor Sitzungsbeginn eingeladen. Einer der beiden leitet die
Vorstandssitzung.
Der geschäftsführende Vorstand kann Gäste mit beratender Stimme einladen.
Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe, die Gemeinschaft zu leiten, entspr.
Ziffer 3 nach außen zu vertreten und über der rechten Verkündigung des Wortes zu
wachen, wobei das unter § 3 über Zweck und Aufgabe Gesagte richtungsweisend ist.
Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) ... die Verwaltung und Verwendung der Gelder und des Vermögens;
b) ... die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie des erweiterten Vorstandes
und die Durchführung ihrer Beschlüsse;
c) ... Berufung von Mitarbeitern/innen;
... die evtl. Berufung eines Hauswartes und etwaigen Abschluß von
Mietverträgen;
e) ... Zusammenarbeit mit dem CVJM – Gilsbach e.V.
f)... die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
g) Der geschäftsführende Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich.
h) Der geschäftsführende Vorstand kann Aufgaben an einzelne Mitglieder der
Gemeinschaft delegieren oder Ausschüsse einsetzen.
II. Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus ...
a) ... dem geschäftsführenden Vorstand der Gemeinschaft,
b) ... dem geschäftsführenden Vorstand des CVJM Gilsbach eV,
c) ... allen Mitgliedern, die in der Gemeinschaft regelmäßig das Wort verkündigen,
d) ... alle LeiterInnen , bzw. Verantwortlichen der einzelnen Chöre, Gruppen und
Arbeitskreise
e) ... den aktiven Dirigenten.
Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder zum erweiterten
Vorstand berufen.
2. Die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand bedingt eine Mitgliedschaft in CVJM
oder Gemeinschaft.
Der erweiterte Vorstand hat insbesondere die Aufgaben der Unterstützung und
Beratung des geschäftsführenden Vorstandes bei Leitung der Gemeinschaft und
bei Durchführung seiner Aufgaben.
4. Er kann keine Beschlüsse fassen.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die anwesenden Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung, in der allein sie stimmberechtigt sind.
Die Mitgliederversammlung leitet zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Gemeinschaft.
Die Termine für die Mitgliederversammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
Dieser beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung
wenigstens 14 Tage vorher schriftlich durch Aushang im Vereinshaus ein.
Die Mitgliederversammlung ruft der geschäftsführende Vorstand einmal im
Jahr zusammen. Sie findet möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres statt.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben ...
a) ... die Geschäfts- und Kassenberichte entgegen zu nehmen,
b) ... die Kassenprüfer zu wählen und deren Berichte entgegen zu nehmen,
c) ... über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands zu entscheiden,
d) ... die Mitglieder in die jeweilige Funktion des geschäftsführenden Vorstandes zu
wählen
e ) ...die Mitgliedsbeiträge festzusetzen ( § 6 ( 2 ) ),
f) ... über Anträge zu beraten und über diese Beschlüsse zu fassen und
g) ... den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen ( § 5 ( 5 ) ).
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, sofern die Voraussetzungen des § 9 (3) erfüllt sind.
Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Leiter der Versammlung. Die Abstimmung kann verdeckt oder auf Antrag offen
geschehen.
Der Leiter der Versammlung ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter. Ist ein Vorstand nicht vorhanden, wählt die Versammlung ihren Leiter
für die betreffende Sitzung.
Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Vorstandswahl sind von Mitgliedern schriftlich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Diese Anträge und Vorschläge sind bei der neuen Tagesordnung und den neuen Wahlvorschlägen durch den geschäftsführenden Vorstand zu berücksichtigen.
Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer des Vereins ein Protokoll zu erstellen, das vom Verfasser und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Ist kein Schriftführer vorhanden, bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung eine/n Protokollanten/in.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom geschäftsführenden
Vorstand einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist zu deren Einberufung
verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
Gesamtregularien gemäß § 9.
§ 11 Änderung der Satzung
Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung,
wobei Beschlüsse einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen.
Für Änderungen der §§ 1 und 3 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 12
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins oder Änderung der §§ 1 und 3 entscheidet eine außer-
ordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sein muß.
Ist die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen
Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite
Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muß bei der zweiten
Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden
Mitglieder zugestimmt haben.
§ 13 Vereinsvermögen
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt
amtierenden geschäftsführenden Vorstand.
Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den „Evangelischen Gemeinschaftsverband
Siegerland und Nachbargebiete e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für
seine steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
57299 Burbach - Gilsbach, den 17.11.2013